Landhandels GmbH Glesien
Ihr Partner im Agrarbereich



Allgemeine Geschäftsbedingungen


§ 1   Allgemeines

1.      Für alle Angebote, Lieferungen, Dienstleistungen und damit verbundene Rechtsgeschäfte der Landhandelsfirma werden folgende Bedingungen vereinbart:

2.      Wenn der Vertrag nicht schriftlich abgeschlossen wird, gilt der Lieferschein als Auftragsbestätigung. Er ist für die Bestimmung des Vertragsgegenstandes maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht.ü
3. Werden Kaufverträge mündlich oder fernmündlich vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung abgeschlossen, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht. Alle Preisangaben verstehen sich zuzüglich der am Tage der Lieferung gütiger Mehrwertsteuer.
4. Ist der Kunde Vollkaufmann, gelten ausschließlich, falls die Parteien nichts anderes vereinbart haben,
           - bei Getreide und Futtermittel die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel und die Hamburger Futtermittelschlussscheine oder          sonstige für das jeweilige Geschäft in Betracht kommenden Formularkontrakte,
           - bei Dünge- und Pflanzenschutzmittel sowie Brennstoffen und Mineralölen die Werksbedingungen,
            -bei Feldsaaten, Sämereien und Saatgetreide die jeweils gültigen Verkaufs- und Lieferbedingungen für anerkanntes landwirtschaftliches Saatgut,
            -bei Kartoffeln die Deutschen Kartoffelgeschäftsbedingungen (Berliner Vereinbarung),
            -bei allen übrigen Geschäften die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel oder sonstige für das jeweilige Geschäft in Betracht kommende Formularkontrakte bzw. Verkaufs- und Lieferbedingungen.

5.       Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen von (Ver-)Käufern, Lieferanten oder Vertragspartnern haben nur Gültigkeit, wenn
und insoweit diese zur Vertragsgrundlage erklärt und/oder schriftlich bestätigt sind.

6.       Der Begriff "schriftlich" schließt den fernschriftlichen und den telegrafischen Verkehr sowie jede andere Art schneller schriftlicher
Nachrichtenübermittlung wie z.B. Telefax oder E-Mail ein.

§ 2   Lieferung

1. Die Landhandelsfirma ist zu, dem Kunden zumutbaren, Teillieferungen berechtigt. Ist Lieferung  auf Abruf  vereinbart, so hat der
Käufer eine angemessene Frist zur Lieferung einzuräumen.

2. Die Landhandelsfirma ist berechtigt, das Mischfutter / den Mischdünger ohne Anzeige an den Käufer zu ändern. Die wertbestimmenden
Inhaltsstoffe müssen jedoch eingehalten werden. Ist eine bestimmte prozentuale Zusammensetzung ausdrücklich vereinbart, so darf der
Verkäufer die Zusammensetzung nur nach vorheriger Zustimmung des Käufers ändern.

3. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 5% der Abschlussmengen berechtigen auch bei Lieferungen des Landwirtes nicht zu Beanstandungen des Vertrages.

4. Gerät der Käufer mit dem Abruf bzw. der Abnahme in Verzug, so kann die Landhandelsfirma die Ware ungeachtet ihrer sonstigen gesetzlichen Rechte nach vorheriger ausdrücklicher Ankündigung auch bei sich oder  nach Setzen einer Nachfrist von 7 Kalendertagen in geeigneter Weise auf Rechnung  des Käufers verwerten.

§ 3   Preise 

1. Die Lieferungen und Leistungen der Landhandelsfirma erfolgen, soweit keine Preise vereinbart worden sind, zu Marktpreisen zuzüglich  der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

2. Ändern sich nach Vertragsabschluss maßgebliche Faktoren, z. B. Transportkosten, Tarife, Eis-, Hoch-, oder Niedrigwasserzuschläge, Steuern, öffentliche Lasten und Abgaben, so wird der Kaufpreis entsprechend angepasst, es sei denn, dass ein endgültiger Preis vereinbart ist.

§ 4   Mängelrügen 

1. Mängel, die bei pflicht- und  sachgemäßer Prüfung und Untersuchung ohne weiteres erkennbar sind, müssen der Landhandelsfirma unverzüglich  nach einer Ablieferung  schriftlich angezeigt werden,  soweit keine kürzeren Fristen anzuwenden sind. Andernfalls stehen dem Käufer Mängelansprüche irgendwelcher Art nicht zu.

2. Untersuchungsergebnisse, die den inneren Wert von beanstandeter Ware betreffen, werden  von der Landhandelsfirma nur anerkannt, wenn die jeweilige Untersuchung von einer LUFA (Landw. Untersuchungs- und Forschungsanstalt) oder einem öffentlich anerkannten Analyseinstitut aus einer repräsentativen Probe erfolgt.

3. Ist eine Beanstandung berechtigt, so kann die Landhandelsfirma ersatzweise mangelfreie Ware liefern. Bei Abweichungen und/oder Vermischungen von Arten oder Sorten sowie bei Kontamination mit unerwünschten  Stoffen haftet die liefernde Landhandelsfirma für alle Schäden, auch soweit dadurch andere Lagerpartien betroffen werden.

4. Ist die Ersatzlieferung berechtigterweise beanstandet, so steht dem Käufer das Recht auf Minderung oder Wandlung zu.

5. Bei anderen als verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen nur zum Verlangen auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Soweit solche in angemessener Zeit nicht erreicht werden können, hat der Käufer wahlweise ein Wandlungs- oder Minderungsrecht.


§ 5  Verpackung und Versand 

1. Die Ware wird in handelsüblicher Weise auf Kosten des Käufers verpackt. Der Käufer hat bei Anlieferung für sofortige Entladung zu sorgen. Angelieferte Paletten und Leihbehältnisse hat er an ein Entsorgungsunternehmen zu verbringen, dessen Adresse die Landhandelsfirma ihm auf Anforderung nennt.

2. Der Versand erfolgt auch bei frachtfreier Lieferung auf Gefahr des Käufers. Transportversicherungen schließt die Landhandelsfirma auf Wunsch des Käufers in dem von ihm gewünschten  Umfang auf seine Kosten ab.

3. Verluste oder Beschädigungen auf dem Bahntransport sind vom Empfänger bei der Bahn zu reklamieren und vor der Übernahme der Sendung bahnamtlich bescheinigen zu lassen.

4. Beschädigungen auf dem Transport berechtigen gegenüber der Landhandelsfirma nicht zur Annahmeverweigerung.


§ 6   Zahlung, Kontokorrent und Aufrechnung 

1. Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung ohne jeden Abzug unverzüglich  nach Rechnungserhalt zu erfolgen.  Bei Lieferung auf Termin wird das Zahlungsziel ab dem Datum der Lieferung berechnet.

2. Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt als zahlungshalber geleistet. Diskont- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers, sie sind sofort fällig.

3. Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks bei der Landhandelsfirma, sondern erst seine unwiderrufliche Einlösung als Zahlung; entsprechendes gilt bei Bankeinzugs- oder Lastschriftverfahren.

4. Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen werden in ein Kontokorrent eingestellt, für das die Bestimmung der  § 355-357 HGB gelten. Die aus dem Kontokorrentverhältnis sich ergebenden Forderungen sind banküblich zu verzinsen.  Die Kontoauszüge der Landhandelsfirma sind als Rechnungsabschlüsse anzusehen. Der Saldo gilt als anerkannt,  wenn nicht innerhalb von einem Monat seit Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendungen erhoben werden.

5. Der Käufer kann nur  mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen,  die von der Landhandelsfirma nicht bestritten werden oder  rechtskräftig  festgestellt sind.

6. Der Kunde hat die Möglichkeit innerhalb von 30 Tagen gegen eine Rechnung bzw. Gutschrift Widerspruch einzulegen.


§ 7   Zahlungsverzug und Zahlungsverweigerung 

1. Bei Lieferung auf Ziel oder bei vereinbarter Wechselzahlung wird der Kaufpreis sofort fällig, wenn berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers bekannt werden.  Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn der Käufer bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag  oder mit der Bezahlung einer anderen fälligen Forderung in Verzug ist.  Es werden Verzugszinsen in Höhe von 7 % fällig.

2. Der Verkäufer kann  im Falle der Verweigerung der Kaufpreiszahlung auch ohne Setzen einer Nachfrist und ohne Ablehnungsandrohung weitere Lieferungen und Leistungen aus dem Vertrag ablehnen und Ersatz aller Schäden, wie z.B. Kosten und Preisdifferenzen verlangen.

§ 8  Erfüllungshindernisse und Haftung 

1. Wird nach Abschluss eines Vertrages dessen Erfüllung durch Ausbruch eines Krieges, Verhängung von Blockaden, Inkrafttreten von Ausfuhr- bzw. Einfuhrverboten oder solchen gleichzuerachtenden Maßnahmen in- und ausländischer Behörden oder feindlicher Anordnungen,  Epidemien oder andere Fälle höherer Gewalt verhindert,  hat die betroffene Partei das Recht, den Vertrag ganz oder für dessen unerfüllbaren Teil als aufgehoben zu erklären.

2. Bei Aufruhr, Streik oder Streikmaßnahmen bzw. Arbeiteraussperrung und ähnlichen Ereignissen im Ursprungsland, auf dem Transportweg oder am Liefer-/ Versand-/ Leistungsort, ferner bei Eisbehinderung oder ähnlichen , unvorhersehbaren, unverschuldeten und schwerwiegenden Fällen  von höherer Gewalt, wird der Erfüllungszeitraum um die Dauer  der Behinderung verlängert. Sollte eine solche unvorhersehbare, unverschuldete und schwerwiegende Behinderung jedoch die Dauer eines Kalendermonats überschreiten, ist der Vertrag ohne gegenseitige Vergütung aufgehoben.

3. Beruft sich eine Vertragspartei auf ein Erfüllungshindernis, so hat sie die andere Vertragspartei unverzüglich nach Bekanntwerden oder bei Beginn der Erfüllungszeit  schriftlich zu unterrichten und hat auf Verlangen der Gegenpartei hierfür unverzüglich den Nachweis zu erbringen.

4. Die Landhandelsfirma haftet bei Beratung, Anlieferung oder Bearbeitung nur für Vorsatz und grobe Fahrlä;ssigkeit ihrer Erfüllungsgehilfen und Organe. In entsprechender Weise haftet der Landwirt.


§ 9  Eigentumsvorbehalt

1. Die Ware bzw. Dokumente bleiben bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig entstehenden Forderungen der Landhandelsfirma gegen den Käufer aus der Geschäftverbindung, Eigentum der Landhandelsfirma. Bei laufender Rechnung (Kontokorrent) gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die jeweilige Saldoforderung.

2. Die Bearbeitung oder Verarbeitung der im Eigentum der Landhandelsfirma verbleibenden Ware erfolgt für sie als Herstellerin  und in ihrem Auftrag, ohne dass ihre Verbindlichkeiten daraus erwachsen. Der Landhandelsfirma steht das Eigentum an der durch Be- und Verarbeitung entstehenden neuen Sachen zu, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt und Grad der Be- und Verarbeitung. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Käufer gehörenden Waren steht der Landhandelsfirma das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware  zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für den Fall, dass der  Käufer ungeachtet der vorstehenden  Regelung  durch Be- und Verarbeitung das (Mit-) Eigentum an der Vorbehaltsware der Landhandelsfirma erwirbt, überträgt er der Landhandelsfirma mit Vertragsabschluss das (Mit-) Eigentum an der Ware für den Zeitpunkt seines Erwerbs und verwahrt die Ware für die Landhandelsfirma. Etwaige Herausgabeansprüche gegen Drittbesitzer tritt der Käufer hiermit an die Landhandelsfirma ab. Die Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen.

3. Für den Fall, dass die von der Landhandelsfirma  gelieferte Ware mit anderen Sachen verbunden oder vermischt wird, überträgt der Käufer der Landhandelsfirma hiermit seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder der  neuen  Sache und verwahrt diese dann für die Landhandelsfirma. Etwaige Herausgabeansprüche gegen Drittbesitzer werden hiermit an die Landhandelsfirma  abgetreten.

4. Der Käufer ist ermächtigt, die im (Mit-) Eigentum der Landhandelsfirma stehende Ware im ordnungsgemässen Geschäftsverkehr gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern.  Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm untersagt. Alle dem Käufer aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen, gleichgültig,  ob diese vor oder nach der Verarbeitung, Vermischung usw. erfolgt, einschließlich aller Nebenrechte sowie etwaiger Ersatzansprüche gegen eine Kreditversicherung tritt der Käufer bei Vertragsabschluss an die Landhandelsfirma ab.  Für den Fall,  dass die Ware nur im Miteigentum der Landhandelsfirma steht oder vom Käufer zusammen mit anderen, der Landhandelsfirma nicht gehörenden  Ware -gleichgültig in welchem Zustand- zu einem Gesamtpreis verkauft wird, erfolgt die hiermit bereits vollzogene Abtretung der Forderung nur in Höhe desjenigen Betrages, den die Landhandelsfirma dem Käufer für den betreffenden Teil der Ware berechnet hat.

5. Der Käufer ist bis zum Widerruf ermächtigt, die der Landhandelsfirma zustehenden Forderungen, die er durch die Abtretung erworben hat, einzuziehen. Mit Widerruf geht dieses Recht -auch bei Insolvenz- auf die Landhandelsfirma über. Der Käufer hat der Landhandelsfirma ferner jederzeit Zutritt zur Ware zu gewähren sowie auf Verlangen der  Landhandelsfirma die Ware als dessen Eigentum kenntlich zu machen und der Landhandelsfirma alle gewünschten Auskünfte zu erteilen. Bei Zahlungsverzug hat der Käufer auf Verlangen der Landhandelsfirma den Forderungsübergang  seinem Nachkäufer anzuzeigen. Für den Fall, dass der Käufer aus der Weiterveräußerung an einen Dritten Wechsel oder Schecks erhält, tritt er die ihm zustehenden Wechsel  oder Scheckforderung an die Landhandelsfirma ab, und zwar in Höhe der ihm abgetretenen Forderung aus der Weiterveräußerung.  Das Eigentum an der  Wechsel- oder Scheckurkunde wird vom Käufer auf die Landhandelsfirma übertragen; der Käufer verwahrt die Urkunde für die Landhandelsfirma.

6. Der Käufer hat bei Zugriffen Dritter auf die im Eigentum  oder Miteigentum der Landhandelsfirma stehenden Waren oder auf die ihr abgetretenen Forderungen deren Rechte zu wahren und ihr  derartige Zugriffe unverzüglich schriftlich  mitzuteilen.


7. Solange das Eigentum der Landhandelsfirma an der gelieferten Ware besteht, ist diese vom Käufer gegen die üblichen Gefahren ausreichend zu versichern. Die aus einem Schadensfall entstehenden Forderungen, insbesondere gegen die Versicherung, tritt der Käufer hiermit  der  Landhandelsfirma  zur Sicherung ihrer Ansprüche  bis zur Höhe ihrer Forderungen ab.

8. Eine etwaige Übersicherung stellt die Landhandelsfirma dem Käufer auf dessen Verlangen zur Verfügung. Eine Übersicherung liegt vor, wenn der Wert der Sicherung den Wert der zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.


§ 10  Lieferungen von  Erzeugnissen für die Verwendung als Lebens- und/oder Futtermittel 

1. Die Gewichts- und Qualitätsfeststellung erfolgt an dem von der Landhandelsfirma bestimmten Empfangslager. Die dort gezogenen Muster sind auch maßgeblich für eine Nachuntersuchung.

2. Die Produkte sind gesund und von einer soliden (ordentlichen) Handelsqualität. Sie stellen keine Gefahr für Mensch, Tier und Umwelt dar. Die Produkte erfüllen die gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich der eingesetzten Pflanzen- und Vorratsschutzmittel bei Anbau, Ernte und Lagerung. Sie enthalten keine verbotenen Stoffe, wie tierische Eiweiße, Dung, Urin, Pestizide, tierische Exkremente oder Schlamm.

3.      Die Produkte werden hygienisch behandelt, so dass die mikrobiologische Qualität während des gesamten Prozesses  gewährleistet bleibt.

4.      Der Transport erfolgt mit einem sauberen, trockenen Transportmittel, das keine Rückstände von Produkten der vorhergehenden Ladung
enthält. Der Straßentransport hat mindestens den Anforderungen des GMP+ B4.1 zu entsprechen. Der Transport mit sonstigen
Transportmitteln hat den entsprechenden GMP+ Standards zu entsprechen.

5.       Bei Abweichungen  und/oder Vermischungen von Arten oder Sorten sowie bei Kontamination mit unerwünschten Stoffen haftet der
liefernde Landwirt für alle Schäden, auch soweit dadurch andere Lagerpartien betroffen werden.

6.       Ist kein Preis vereinbart, ist der Börsenpreis unter Berücksichtigung von Fracht, Dienstleistungen und Handelspanne maßgebend. Bis zur
vollständigen Zahlung steht dem liefernden Landwirt das Eigentum an der gelieferten Ware oder anteilig zu den übrigen Mengen am
gesamten Lagerbestand derselben Erzeugnisse getrennt nach Arten und Sorten zu.  Der § 9 findet entsprechende Anwendung.

7.       Anlieferung von Waren haben entsprechend dem QS - Standard zu erfolgen.

8.       Der Lieferant garantiert, dass die von ihm gelieferten Produkte gemäß EG Verordnung (1829/2003/EG und 1830/2003/EG) nicht
kennzeichnungspflichtig sind. Sollte eine Kennzeichnungspflicht bestehen so ist die Landhandelsfirma frühzeitig davon in Kenntnis zu
setzen.

9.       Der Lieferant garantiert, dass er die Bestimmung der EG Verordnung (178/2002/EG) insbesondere Artikel 18 (Rückverfolgbarkeit) und
die Bestimmungen der EG Verordnung (183/2005/EG) mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene erfüllt.

10.    Der Lieferant garantiert, dass die gelieferten Produkte dem Futtermittelgesetz der Futtermittelverordnung und dem Lebensmittelgesetz
entsprechen.

11. Der Lieferant garantiert, dass er als Lebens- und Futtermittelunternehmer registriert ist.


§ 11  Lieferung von Bau- und Brennstoffen

1. Lieferung frei Haus bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung, dass die Anfuhrstraße/Hoffläche mit schwerem Lastzug befahren werden kann. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Anweisung des Empfängers die befahrbare Anfuhr/Hoffläche haftet der Käufer für auftretende Schäden.

2. Bei Anlieferung von Heizöl und Treibstoffen ist der Käufer für einen einwandfreien technischen Zustand des Tanks und der Messvorrichtungen (Grenzwertgeber) verantwortlich. Schäden, die durch überlaufen entstehen, weil sich der Tank und/oder die Messvorrichtungen in mangelhaftem technischen Zustand befinden, werden in keinem Fall ersetzt.

3. Für die Mengenfeststellung ist das auf der Abgangsstelle durch Verwiegung oder Vermessung ermittelte und nachgewiesene Gewicht/Volumen maßgebend, soweit nicht bei Lieferung durch Tankwagen das Volumen am Empfangsort mittels geeichter Messvorrichtung am Tankwagen festgestellt wurde.


 § 12  Pfandrechte 

1. Der Käufer wird darauf hingewiesen, das der Landhandelsfirma nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung vom 19.01.1949 wegen aller Ansprüche aus der Lieferung von Düngemittel und anerkannten Saatgut  oder zugelassenen Handelssaatgut ein gesetzliches Früchtepfandrecht an den in der Ernte anfallenden Früchten, auch an den noch nicht vom Grundstück entfernten Früchten zusteht. Dem Verkäufer von Pflanzenschutzmittel räumt der Käufer vertraglich ein Pfandrecht an den Früchten im Umfang des gesetzlichen Früchtepfandrechtes ein.


 § 13  Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung oder aus dem Einzelvertrag ist die jeweilige Versandstelle der Landhandelsfirma, für die Zahlung deren Sitz.

2. Gerichtsstand ist das für den Sitz der Landhandelsfirma zuständige Gericht.


 § 14  Schiedsgericht

1. Streitigkeiten aus Geschäften der Landhandelsfirma mit Vollkaufleuten werden durch das Schiedsgericht einer deutschen Produkten- und Warenbörse entschieden.

2. Die Bestimmung des Schiedsgerichts erfolgt nach § 1 der Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel, soweit sich die Zuständigkeit nicht schon aus § 1 (4)  dieser AGB ergibt.

3. Für die Zusammensetzung des Schiedsgerichts und für das Verfahren ist die Schiedsgerichtsordnung der jeweiligen Produkten- und  Warenbörse maßgebend.

4. Bei Verträgen zwischen landwirtschaftlichen Kunden und der Landhandelsfirma ergibt sich der Gerichtsstand aus § 13. Den Parteien bleibt es unbenommen, gemäß § 1031 ZPO einen Schiedsvertrag abzuschließen.

5. Die Landhandelsfirma ist berechtigt, die Streitigkeiten durch ein ordentliches Gericht entscheiden zu lassen, soweit nicht die in § 1 (4) dieser ABG genannten Bedingungen zwingend die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes vorschreiben.

 § 15  Unwirksamkeit einer Bestimmung


1. Sollte eine getroffene Bestimmung unwirksam sein oder sich als unwirksam erweisen, so tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung, die dem in der unwirksamen Bestimmung zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen am nächsten kommt. Die Unwirksamkeit einer Bestimmung berührt nicht die rechtliche Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB.